
AGB für Unternehmen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der P61 Gallery GmbH
Anwendungsbereich
1. Für alle Verträge der P61 Gallery GmbH mit Veranstaltern bzw. Mietern (insbesondere Nutzungsverträge) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die P61 Gallery GmbH diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich zustimmt.
Aufgaben und Pflichten des Veranstalters
Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden
3. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem architektonisch hochwertigen Gebäude stattfindet. Der Veranstalter ist verpflichtet, besondere Umsicht walten zu lassen und seine gesetzlichen Vertreter, Verrichtungs- und/oder Erfüllungsgehilfen zu einer gesteigerten Sorgfalt zu ermahnen. Er trägt dafür Sorge, dass die überlassenen Räume einschließlich der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt und in einem sauberen Zustand gehalten werden.
4. Beeinträchtigungen für die Sicherheit oder Schäden sind unverzüglich der P61 Gallery GmbH oder deren Beauftragten anzuzeigen. Bei bestehender Gefahr hat der Veranstalter die zur Vermeidung eines Schadenseintritts oder zur Verminderung der Schadensfolgen erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Unterlässt der Veranstalter die Anzeige oder unterlässt er die erforderlichen Sofortmaßnahmen, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen und Anordnungen
5. Der Veranstalter hat die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen.
6. Der Veranstalter hat die für die beabsichtigte Nutzung maßgeblichen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften sowie die Vorgaben der Gesetze über den Jugendschutz in eigener Verantwortung zu beachten und einzuhalten.
7. Es obliegt ihm, soweit es die persönlichen oder unternehmensspezifischen Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, die für ihn und sein Unternehmen erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen, für deren Aufrechterhaltung während der Nutzungsdauer zu sorgen und Anordnungen der Ordnungsbehörden, auch wenn sie nachträglich gemacht werden, zu erfüllen. Der Veranstalter hat die erforderlichen behördlichen Genehmigungen der P61 Gallery GmbH auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
a. Die Überprüfung auf äußere Schäden und Verschleiß vor dem Aufbau und nach dem Abbau.
b. Mängel und Beschädigungen sind unverzüglich zu melden (dem/der Veranstaltungsleiter/in von der P61 Gallery GmbH).
c. Schutz gegen unbefugtes Bedienen ist sicherzustellen
d. Einhaltung der freigegebenen Aufbau- und Lastenpläne
e. Kontrolle des von anderen Gewerken am Tragwerk angeschlagenen Materials (Lampen, Lautsprecher, Projektoren etc.)
Aufbau und Abbau
8. Für die Auf- und Abbauarbeiten ist die Zeit so ausreichend zu bemessen, dass die Arbeiten vollständig und gefahrlos durchgeführt werden können. Termine für die Arbeiten sind ablauforganisatorisch zu koordinieren und - abhängig von den vertraglich festgelegten Auf- und Abbauzeiten - rechtzeitig mit der P61 Gallery GmbH abzustimmen.
9. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, in Fußböden, Wände, Decken etc. Nägel einzuschlagen, Schrauben anzubringen und/oder sonstige Einrichtungen und Geräte mit dem Gebäude fest zu verbinden, ohne dies vorher mit der P61 Gallery GmbH abzustimmen.
10. Der Veranstalter ist zur Durchführung aller Arbeiten verpflichtet, die dazu notwendig sind, dass sich die Location der P61 Gallery GmbH am Ende der Nutzungsdauer in dem Zustand befindet, in dem sie vor Beginn der Aufbauarbeiten war. Jede Form von Einbauten und Ausstattung, mit denen der Veranstalter die überlassene Location versehen hat oder die er durch von ihm beauftragte Dritte hat vornehmen lassen, hat er vollständig zu beseitigen.
11. Der Veranstalter ist verpflichtet, sämtliche von ihm und/oder beauftragten Dritten eingebrachten Sachen, gleich welcher Art, insbesondere Aufbauten und Einrichtungen unmittelbar nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen.
12. Zurückgelassene Gegenstände werden von der P61 Gallery GmbH auf Kosten des Veranstalters nach einer Frist von 24 Stunden nach Veranstaltungsende entsorgt.
13. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtlicher Müll bis zum Ende des Nutzungszeitraums entsorgt und abtransportiert wird. Zurückgelassener Abfall wird von der P61 Gallery GmbH auf Kosten des Veranstalters entsorgt.
Ausstattung
14. Der Umfang der durch den Veranstalter eingebrachten Ausstattung (z.B. Auf- und Einbauten, Maschinen, Geräte, Möbel, Dekorationsmaterialien, etc.) ist vorab mit der P61 Gallery GmbH abzustimmen.
15. Die Ausstattung darf nur unter Einhaltung bestehender gesetzlicher Sicherheitsvorschriften eingebracht und errichtet werden. Sie muss insbesondere den Brandschutzbestimmungen entsprechen und ist nur in schwer entflammbarer Beschaffenheit (DIN 4102 B1) zulässig.
16. Durch das Einbringen der Ausstattung dürfen Zu- und Ausgänge sowie Rettungswege weder verstellt, verhängt oder noch sonst in ihrer Funktion eingeschränkt werden. Das Über- oder Abdecken von Sicherheitsbeleuchtung und Piktogrammen ist untersagt. Bewegungs- und Stellflächen für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind ebenso wie Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen jederzeit freizuhalten.
17. Aufbauten, Dekorationen, Beleuchtungs- und sonstige Geräte müssen in fachmännischer Ausführung erstellt, tragfähig und standsicher sein. Verletzungen durch Splitter und scharfe Kanten sowie sonstige gesundheitliche Schädigungen müssen ausgeschlossen sein. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,5 Meter vom Fußboden entfernt bleiben. Ausgenommen hiervon sind Ausstattungen auf ausgewiesenen Bühnen- und Szenenflächen.
18. Das Verlegen von nicht den VDE-Vorschriften entsprechenden Leitungsmaterialien ist untersagt.
19. Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen ist nicht gestattet.
20. Artistische Geräte, gefährliche szenische Aufführungen und die Mitnahme und Mitwirkung von Tieren sind untersagt.
21. Die Verwendung von Konfetti und ähnlichem Material ist nicht gestattet und wird mit einer Reinigungsentgelt von 2.500,00 EUR veranschlagt.
Organisationsmanagement/Durchführung der Veranstaltung
22. Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
23. Der Veranstalter sorgt für ein qualifiziertes Organisationsmanagement, in dem Anordnungs- und Entscheidungsrechte klar geregelt sind. Er hat der P61 Gallery GmbH einen Verantwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung und deren Auf- und Abbau ständig anwesend ist und auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs achtet.
24. Der Veranstalter ist für die hinreichende Eignung des durch ihn eingesetzten Personals verantwortlich. Für den notwendigen Umfang an geeigneten technischen Fachkräften für die genutzten Maschinen und Geräte hat der Veranstalter Sorge zu tragen. Mit der Bedienung bühnentechnischer Einrichtungen, Beleuchtungs-, Ton-, Medien- und Maschinenanlagen dürfen nur erfahrene und zuverlässige Personen, die über 18 Jahre sind, beauftragt werden.
25. Der Veranstalter stellt sicher, dass bei Zusammenarbeit mit einem ausländischen Technikdienstleister, ein nach deutschem Recht geprüfter und fachlich anerkannter Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik vor Ort ist, welcher die Aufsicht über alle veranstaltungstechnischen Tätigkeiten führt und die Einhaltung aller Bestimmungen nach deutschem Recht (insbesondere in Bezug auf die Betriebsverordnung, die Lärmschutzverordnung und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften) überwacht. Ein entsprechender Nachweis ist der P61 Gallery GmbH bis spätestens zwei Wochen vor Aufbaubeginn vorzulegen.
26. Den Beauftragten der P61 Gallery GmbH ist jederzeit Zutritt zu der Location zu gestatten.
27. Die P61 Gallery GmbH ist berechtigt, den Austausch von Kräften des Veranstalters, einschließlich des Personals von Dritten, zu verlangen, soweit ein sachlicher Grund vorliegt (z.B. Fehlverhalten).
Wertsachen und Garderobe
28. Bei Veranstaltungen im Sitzen sind die Besucher aus feuerpolizeilichen Gründen verpflichtet, ihre Garderobe in Verwahrung zu geben.
29. Für Wertsachen, Bargeld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Veranstalter, seinen Mitarbeitern, seinen Beauftragten, etwaigen Untermietern, Besuchern oder sonstigen Dritten mitgebracht werden, wird von der P61 Gallery GmbH keine Haftung übernommen.
Nutzungsänderung, Untervermietung, sonstige Gebrauchsüberlassung
30. Der Veranstaltungsort (Location) darf vom Veranstalter ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und für die vertraglich festgelegte Dauer genutzt werden. Eine Änderung oder Erweiterung der Nutzung bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der P61 Gallery GmbH.
31. Eine - auch teilweise - Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der P61 Gallery GmbH gestattet
32. Im Falle der Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung hat der Veranstalter für das Verhalten des Untermieters oder desjenigen, dem er den Gebrauch der Location überlassen hat, wie für eigenes Verhalten gegenüber der P61 Gallery GmbH einzustehen.
Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung, Nutzungszeit
Gewährleistung
33. Die Übernahme der Location erfolgt nach deren eingehender Besichtigung. Mit der Übernahme erkennt der Veranstalter an, dass sich die Location in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.
Veranstaltungshaftpflichtversicherung
34. Der Mieter ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro) auf seine Kosten abzuschließen und während der Mietzeit aufrechtzuerhalten. Der Abschluss der Versicherungen ist dem Betreiber spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn unaufgefordert durch Vorlage des jeweiligen Versicherungsscheins, der jeweiligen Deckungszusage bzw. einer aktuellen Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers nachzuweisen, sofern nichts anderes im Veranstaltungsvertrag vereinbart ist. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Nichterfüllung den Betreiber zum Rücktritt berechtigt.
Verkehrssicherungspflichten
35. Der Veranstalter übernimmt mit Übernahme der Location bis zum vollständigen Abbau die Verkehrssicherungspflichten und stellt die P61 Gallery GmbH von Ansprüchen aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen frei. Die Instandhaltungsverpflichtungen der P61 Gallery GmbH bleiben hiervon unberührt.
Haftung der P61 Gallery GmbH
36. Die P61 Gallery GmbH haftet vertraglich und außervertraglich lediglich wie folgt:
a. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit uneingeschränkt, soweit eine solche Haftung gesetzlich nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt ist;
b. bei vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzungen, wobei bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist;
c. bei sonstiger Fahrlässigkeit für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung ebenfalls auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
37. Soweit die Haftung nach vorstehenden Buchstaben b) und c) für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, gilt dies auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Auch im Übrigen ist in diesen Fällen die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen.
38. Soweit die Haftung gemäß vorstehenden Absätzen 39 bis 40 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der P62 Gallery GmbH.
Höhere Gewalt
39. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urt. v. 16.05.2017, Az. X ZR 142/15).
40. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer, Demonstrationen, die Sicherheitsfolgen bei Auffinden verdächtiger Gegenstände, schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm sowie bekannte Pandemien fallen in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“. Diese Ereignisse unterliegen der Risikosphäre des Veranstalters. Dem Veranstalter wird daher der Abschluss einer Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, die diese Risiken entsprechend absichert.
41. Die P61 GmbH haftet nicht für unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Veranstaltung unmöglich machen und nicht von der P61 Gallery GmbH zu vertreten sind. Muss die Veranstaltung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, und ist die P61 Gallery GmbH nicht direkt Adressat der behördlichen Verfügung, hat der Veranstalter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber der P61 Gallery GmbH.
Überschreitung der Nutzungszeit
42. Die Nutzungszeit umfasst die vereinbarten Aufbau- und Abbauzeiten sowie die Dauer der eigentlichen Veranstaltung. Bei Überschreitung der Nutzungszeit hat der Veranstalter je angefangener Stunde eine Nutzungspauschale für jede genutzte Etage von jeweils 250,00 EUR zu zahlen. Für Zeiten zwischen 12:00 Uhr und 24:00 Uhr ist das Doppelte dieses Betrages zu zahlen. Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt, wobei eine Anrechnung der angefallenen Nutzungspauschale auf die Schadensersatzsumme erfolgt.
Kündigung, Stornierung
43. Die Parteien sind berechtigt, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die P61 Gallery GmbH insbesondere vor, wenn,
a. der Veranstalter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachhaltig verletzt (z.B. fehlende Zustimmung bei erheblicher Nutzungsänderung, nachhaltiger Verstoß gegen die im Vertrag nebst Anlagen genannten Sicherheitsbestimmungen und - auflagen),
b. durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist oder durch die Durchführung der Veranstaltung gegen geltende Gesetze bzw. behördliche Verfügungen und Auflagen verstoßen wird bzw. erforderliche behördliche Erlaubnisse nicht erteilt werden.
44. Macht die P61 Gallery GmbH von dem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch, so behält die P61 Gallery GmbH die Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgelts und sonstigen Nebenkosten unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen.
45. Mit einem unterschriebenen Angebot nimmt der Veranstalter das Gesamtangebot an. Es besteht keine Möglichkeit für den Veranstalter vom Angebot zurückzutreten, da die P61 Gallery GmbH dieses Datum nun frei hält für den Veranstalter. Möchte der Veranstalter dennoch zurück treten, geht dies nur mit 100%iger Zahlung der Angebotssumme. Bei einer Neuverbuchung können dem ursprünglichen Veranstalter ggf. Kosten erstattet werden.
Sonstiges
46. In sämtlichen Ankündigungen zur Veranstaltung ist der Veranstaltungsort wie folgt zu bezeichnen: P61 Gallery, Potsdamer Straße 61 10785 Berlin.
47. Das Logo der P61 Gallery GmbH darf nur nach vorheriger Absprache mit der P61 Gallery GmbH unter Beachtung des Corporate Design benutzt werden. Sämtliche Schriftstücke, Plakate, Auftritte im Internet oder in anderen Medien, auf bzw. bei denen das Logo verwendet werden soll, müssen vor der Publikation der P61 Gallery GmbH zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies gilt ebenso auch für alle anderen Druckerzeugnisse und Medienauftritte, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung produziert werden sowie sämtliche Pressemitteilungen.
48. Werbevorrichtungen, Schilder, Transparente etc. dürfen innerhalb und außerhalb der Location nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch die P61 Gallery GmbH angebracht werden. Sie sind innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer wieder zu entfernen.
49. Der Veranstalter darf ohne Zustimmung der P61 Gallery GmbH keine Foto- oder Filmaufnahmen zum Zwecke der gewerblichen Anfertigung von Aufnahmen bei Veranstaltungen zulassen.
50. Der Veranstalter ist für die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA und sonstigen Verwertungsgesellschaften (Bild, Wort etc.) sowie für die Zahlung der Künstlersozialabgabe selbst verantwortlich. Er stellt die P61 Gallery GmbH für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
51. Der Veranstalter ist verpflichtet, betriebliche Abläufe und Daten der P61 Gallery GmbH, die im Rahmen der Veranstaltung bekannt werden, auch über die vereinbarte Vertragsdauer hinaus vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Unterauftragnehmer hat der Veranstalter entsprechend zu verpflichten.